Steuerliche Aspekte bei Fonds

Nur Kapitalgewinne sind steuerfrei
Ob man sein Geld in Fonds anlegt oder direkt einzelne Obligationen und Aktien kauft, ändert nichts: Die Erträge müssen als Einkommen versteuert werden, Kapitalgewinne dagegen nicht.

Eines ist unabhängig von Art und Ausrichtung bei allen Fonds gleich: Wer Ende Jahr Fondsanteile besitzt, muss darauf Vermögenssteuern zahlen. Doch damit sind die Gemeinsamkeiten bereits zu Ende. Denn wie beim übrigen Vermögen kommen auch bei Fonds zwei Steuergrundsätze zur Anwendung:

1. Auf Zinsen und Dividenden zahlt man Einkommenssteuern.
2. Kapitalgewinne, die aus Kursgewinnen entstehen, sind dagegen von der Steuer befreit.

Wie man einen Fonds versteuern muss, steht im Fondsprospekt geschrieben. Die Form der Besteuerung hängt aber nicht etwa davon ab, ob man nun Anteile an Aktien- oder Obligationenfonds besitzt, sondern ganz alleine von der Rechtsform der einzelnen Fonds.

Ausschüttungsfonds: Quellensteuer zurückfordern

Auf Ausschüttungsfonds - sie geben mindestens 80 Prozent des erzielten Reingewinns an die Anleger weiter - erhebt die Steuerbehörde zunächst eine 35-prozentige Quellensteuer. Wie die Verrechnungssteuer beim Konto erhält man die Quellensteuer zurück, wenn man die Fondsanteile auf der Steuererklärung unter dem Vermögen deklariert.

Einkommenssteuern bezahlen muss man nicht auf die gesamte Ausschüttung, sondern nur auf den als Ertrag ausgewiesenen Teil. Die Fondsgesellschaft teilt jeweils mit, wie viel die Erträge und wie viel der Kursgewinn am Ausschüttungsbetrag ausmacht. Und noch etwas: Steuern bezahlen muss man nur auf die tatsächlich ausgeschütteten Erträge. Wer seine Fondsanteile vor dem Tag der Ausschüttung verkauft, zahlt nichts. Im Fondsprospekt steht, wann es jeweils soweit ist.

Thesaurierende Fonds: Fiktive Erträge versteuerbar

Auch auf thesaurierende Fonds, die alle erzielten Erträge, Dividenden und realisierten Kursgewinne reinvestieren, zahlt man Einkommenssteuern. Ähnlich wie auf den Marchzinsen von Obligationen muss man den so genannten fiktiven Ertrag versteuern. Wie hoch er ist, steht in der von der eidgenössischen Steuerbehörde jeweils Anfang Jahr veröffentlichte Kursliste.

Sicav-Fonds: In einzelnen Kantonen wie Aktien behandelt

Eine Ausnahme bilden die Sicav-Fonds. Anteile auf so genannte Anlagefonds mit variablem Kapital werden in den Kantonen Bern, Graubünden, St. Gallen und Zürich wie Aktien behandelt. Das hat den Vorteil, dass auf die reinvestierten Erträge der Sicav-Fonds keine Einkommenssteuern anfallen.

 

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